1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.09.2023 -
2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis. Dabei ist zwischen den Parteien insbesondere die Frage streitig, ob der Klägerin auch für die Zeit ab dem 01.07.2021 Entgeltansprüche zustehen, obwohl sie selbst zuvor das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2021 gekündigt hatte.
Die Beklagte ist schwerbehindert und steht seit Jahren unter Betreuung. Mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 29.06.2021 - - wurde die Schwester der Beklagten, Frau E A zur Betreuerin bestellt und ebenfalls mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 29.06.2021 unter dem gleichen Geschäftszeichen Frau v A als Ersatzbetreuerin.
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