LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.09.2024
5 Sa 30 öD/24
Normen:
DSGVO Art. 15;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 14.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1111 öD d/23

Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung von Auskunft und Herausgabe von Kopien der personenbezogenen von der Arbeitgeberin verarbeiteten Daten

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.09.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 30 öD/24

DRsp Nr. 2024/14308

Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung von Auskunft und Herausgabe von Kopien der personenbezogenen von der Arbeitgeberin verarbeiteten Daten

1. Die Bindungswirkung an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung tritt dann nicht ein, wenn diese offensichtlich unrichtig ist. 2. Der Wert eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO umfasst auch den Anspruch auf Erteilung von Kopien.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.02.2024 - 6 Ca 1111 öD d/23 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DSGVO Art. 15;

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Berufung über Auskunftsansprüche der Klägerin aus der DSGVO. Die Klagabweisung des Antrags zu Ziffer 4. des erstinstanzlichen Urteils auf Zahlung von Schadensersatz ist nicht angegriffen und damit rechtskräftig geworden.

Die Klägerin ist seit dem 01.02.2020 bei der Beklagten beschäftigt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.06.2023 (Anlage auf Blatt 32 ff. der erstinstanzlichen Akte) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28.07.2023 auf, vollumfänglich und schriftlich Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu erteilen sowie Kopien der personenbezogenen von der Beklagten verarbeiteten Daten der Klägerin herauszugeben.

1. 2. a. b. c. d. e. f. g. 3. 4. 1. 2. a. b. c. d. e. f. g. 3.