1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.02.2024 - 6 Ca 1111 öD d/23 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten in der Berufung über Auskunftsansprüche der Klägerin aus der
Die Klägerin ist seit dem 01.02.2020 bei der Beklagten beschäftigt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.06.2023 (Anlage auf Blatt 32 ff. der erstinstanzlichen Akte) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28.07.2023 auf, vollumfänglich und schriftlich Auskunft nach Art.
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