BAG - Urteil vom 19.09.2024
8 AZR 21/24
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
DStR 2024, 2654
EzA-SD 2025, 7
BB 2025, 179
NZA 2025, 104
NJW 2025, 468
NZA-RR 2025, 113
AP 2025
ArbRB 2025, 37
ZIP 2025, 764
MDR 2025, 462
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 28.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 640/23
ArbG Dortmund, vom 07.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 640/23
LAG Hamm, vom 05.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 896/23

Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts; Entgegenstehender durchgreifender Rechtsmissbrauchseinwand

BAG, Urteil vom 19.09.2024 - Aktenzeichen 8 AZR 21/24

DRsp Nr. 2025/451

Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts; Entgegenstehender durchgreifender Rechtsmissbrauchseinwand

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. Dezember 2023 - 6 Sa 896/23 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Der im Jahr 1994 geborene Kläger hat Abitur und ist ausgebildeter Industriekaufmann. Er ist wohnhaft in L bei O und war zuletzt arbeitslos. Im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Klageverfahrens absolvierte er nach eigenen Angaben ein Fernstudium "zum Wirtschaftsjuristen (LL.M.)".

Der Kläger bewarb sich in der Vergangenheit bei verschiedenen Arbeitgebern auf Stellenausschreibungen für eine "Sekretärin" und führte im Nachgang Entschädigungsprozesse aufgrund einer behaupteten Benachteiligung wegen des Geschlechts.

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