LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.07.2024
6 Sa 58/23
Normen:
GewO § 106; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 195/22

Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Beschäftigung auf dem von ihm als Fahrer/ Busfahrer/Fahrzeugbereitsteller inne gehabten Arbeitsplatz; Nicht wirksamer Gebrauch des Weisungsrechts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.07.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 58/23

DRsp Nr. 2025/513

Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Beschäftigung auf dem von ihm als Fahrer/ Busfahrer/Fahrzeugbereitsteller inne gehabten Arbeitsplatz; Nicht wirksamer Gebrauch des Weisungsrechts

1. Im Hinblick auf die Zuweisung einer Tätigkeit übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nach § 106 GewO schon dann nicht wirksam aus, wenn die zugewiesene Tätigkeit dem Anspruch des Arbeitnehmers auf vertragsgemäße tatsächliche Beschäftigung widerspricht. 2. Eine entsprechende Versetzungsklausel, mit der sich der Arbeitgeber ausdrücklich in Anknüpfung an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitnehmers die Zuweisung anderweitiger als die im Arbeitsvertrag vereinbarten Aufgaben vorbehalten hat, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, soweit es an einer Darstellung, dass nur gleichwertige Arbeitsaufgaben als versetzungstauglich in Betracht kommen dürfen, fehlt.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - 6 Ca 195/22 - vom 23. November 2022 abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger im Werk C-Stadt als Fahrer/Busfahrer/Fahrzeugbereitsteller zu beschäftigen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand

- - - - - - - - - 1. 2.