LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.07.2024
6 Sa 524/23
Normen:
BetrAVG § 1a Abs. 1a; BetrAVG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3686/22

Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung eines Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 524/23

DRsp Nr. 2025/252

Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung eines Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Der "Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung" für die private Versicherungswirtschaft in der ab dem 01.01.2018 gültigen Fassung ist so auszulegen, dass er - abgesehen von explizit geregelten Ausnahmen - eine abschließende Regelung enthält, die keinen Rückgriff auf § 1a BetrAVG zulässt. Danach besteht keine Verpflichtung der Arbeitgeber zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG. Es liegt eine wirksame tarifliche Abweichung gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG vor.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.01.2023 - AZ. 3 Ca 3686/22 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1a Abs. 1a; BetrAVG § 19 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu zahlen.

1. 2. 3.