LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.12.2024
2 SLa 412/24
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BetrVG § 78 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Emden, vom 08.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 306/23

Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütungshöhe im Falle der Benachteiligung bei Zahlung einer geringeren Vergütung wegen seiner Betriebsratstätigkeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.12.2024 - Aktenzeichen 2 SLa 412/24

DRsp Nr. 2025/2105

Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütungshöhe im Falle der Benachteiligung bei Zahlung einer geringeren Vergütung wegen seiner Betriebsratstätigkeit

1. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich iVm. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. § 37 Abs. 4 BetrVG enthält insoweit keine abschließende Regelung über die Höhe des Arbeitsentgelts des Amtsträgers. 2. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG, wenn er gegenüber dem Betriebsratsmitglied geltend macht, eine in der Vergangenheit zugesagte und gezahlte Vergütung begünstige das Betriebsratsmitglied unzulässig. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall einen Sachverhalt darlegen, der den Schluss auf einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot ermöglicht. 3. Legt der Arbeitgeber einen solchen Sachverhalt schlüssig dar, ist es Sache des Betriebsratsmitgliedes sich hierauf substantiiert einzulassen und diesen gegebenenfalls zu entkräften.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 8. Februar 2024 - 2 Ca 306/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.