LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.03.2024
10 Sa 911/23
Normen:
MTV § 29; BGB § 305c Abs. 2;
Fundstellen:
ArbR 2024, 299
NZA 2024, 1357
ZIP 2024, 2613
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 02.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 77/23

Anspruch des Klägers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf rückständiges Entgelt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.03.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 911/23

DRsp Nr. 2024/7233

Anspruch des Klägers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf rückständiges Entgelt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Auf arbeitsvertraglich Klauseln, die auf ein Tarifwerk insgesamt Bezug nehmen, ist die sog. Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht anzuwenden, da sich die Frage der Günstigkeit für den Arbeitnehmer nicht eindeutig beantworten lässt. Die Günstigkeitsfrage kann nicht je nach der Art des streitigen Anspruchs und des Zeitpunkts der Geltendmachung von Fall zu Fall unterschiedlich beantwortet werden, da dies andernfalls für jeden einzelnen Fall zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen hinsichtlich ein und derselben vertraglichen Bezugnahmeregelung führen würde.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 2. August 2023 - 4 Ca 77/23 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV § 29; BGB § 305c Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf rückständiges Entgelt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie und Mitglied im Verband Hessen der Metall- und Elektroindustrie.