LAG Köln - Urteil vom 17.07.2025
6 SLa 571/24
Normen:
TVöD (VKA) § 12; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 21/24

Anspruch einer Restauratorin auf die richtige Engruppierung im Rahmen der tariflichen Vergütung

LAG Köln, Urteil vom 17.07.2025 - Aktenzeichen 6 SLa 571/24

DRsp Nr. 2025/10988

Anspruch einer Restauratorin auf die richtige Engruppierung im Rahmen der tariflichen Vergütung

Die Eingruppierung als "sonstige Beschäftigte" i.S.d. Entgeltgruppe 13 Alt. 2 TVöD (VKA) erfordert tatbestandlich, dass die Beschäftigte Kenntnisse und Erfahrungen wie eine einschlägig ausgebildete Akademikerin vorweisen muss. Sie muss grundsätzlich ebenso vielseitig einsetzbar sein wie die Beschäftigten mit der angeforderten Ausbildung. Die auszuübende Tätigkeit muss einen sog. "akademischen Zuschnitt" haben. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2024 - 4 Ca 21/24 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 12 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden monatlichen Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.