LAG Hamburg - Urteil vom 18.12.2023
3 Sa 36/23
Normen:
SGB IX § 179 Abs. 2; BetrVG § 78; BetrVGen § 37 Abs. 4; SGB IX § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 30.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 414/21

Anspruch einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin auf Beförderung durch die Arbeitgeberin; Bemessung der Weiterentwickelbarkeit eines Arbeitnehmers

LAG Hamburg, Urteil vom 18.12.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 36/23

DRsp Nr. 2024/13494

Anspruch einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin auf Beförderung durch die Arbeitgeberin; Bemessung der Weiterentwickelbarkeit eines Arbeitnehmers

1. Die Benachteiligungs- und Begünstigungsverbote des § 179 Abs. 2 SGB IX erstrecken sich kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung auch auf die berufliche Entwicklung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Die Bestimmung entspricht damit inhaltlich § 37 Abs. 4 BetrVG. 2. Insbesondere aus § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX folgt im Einzelfall kein Anspruch der schwerbehinderten Arbeitnehmerin nach einem höheren Level vergütet zu werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. August 2022, Az. 9 Ca 414/21, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 179 Abs. 2; BetrVG § 78; BetrVGen § 37 Abs. 4; SGB IX § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Beförderung.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein in Hamburg ansässiges Handelsunternehmen mit bundesweitem Filialnetz auf dem Gebiet des Kaffeehandels und gleichzeitigem Vertrieb von Non-Food-Artikeln.

1. 2. a) b) 3. a) b) 1. 2. a) b)