LAG Nürnberg - Urteil vom 11.09.2024
4 Sa 178/23
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 6; AGG § 7;
Fundstellen:
BB 2024, 2867
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 23.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 939/22

Anspruch einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot

LAG Nürnberg, Urteil vom 11.09.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 178/23

DRsp Nr. 2024/15704

Anspruch einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 23.06.2023, Az.: 3 Ca 939/22, wird das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 23.06.2023, Az.: 3 Ca 939/22, wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 76 % und die Beklagte 24 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; AGG § 6; AGG § 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Verpflichtung der Beklagten, eine Entschädigung nach dem AGG zu zahlen.

Die am 09.03.1973 geborene Klägerin ist jedenfalls seit 01.07.2001 bei der Beklagten als Packerin und Verleserin bzw. Materialver- und -entsorgerin beschäftigt, dies in Teilzeit mit einer monatlichen Bruttovergütung iHv. zuletzt 1.200,00 €. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem GdB von 50 und seit November 2022 Schwerbehindertenbeauftragte. Es gibt einen Stellvertreter.

Die Klägerin wurde seit Beginn des Arbeitsverhältnisses in Dauernachtschicht beschäftigt.

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