LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.09.2024
26 Sa 1295/23
Normen:
MTV § 14 Abs. 6; EstG § 3 Nr. 11c;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 2174/23

Anspruch einer Vorruheständlerin auf eine Inflationsausgleichsprämie

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2024 - Aktenzeichen 26 Sa 1295/23

DRsp Nr. 2024/15654

Anspruch einer Vorruheständlerin auf eine Inflationsausgleichsprämie

Bei einer Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um Arbeitsentgelt, welches lediglich besonderen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen unterliegt.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. November 2023 - 39 Ca 2174/23 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.680 Euro (Inflationsausgleichsprämie) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2023 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

MTV § 14 Abs. 6; EstG § 3 Nr. 11c;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Vorruheständlerin eine Inflationsausgleichsprämie beanspruchen kann.

Die Klägerin war vom 11. August 1984 bis 31. Dezember 2019 Arbeitnehmerin der Beklagten. Seit dem 1. Januar 2020 befindet sie sich auf Basis eines Vorruhestandsvertrags der Parteien vom 4. Dezember 2019 im Vorruhestand.

In dem Vorruhestandsvertrag heißt es ua: