1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. November 2023 -
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Vorruheständlerin eine Inflationsausgleichsprämie beanspruchen kann.
Die Klägerin war vom 11. August 1984 bis 31. Dezember 2019 Arbeitnehmerin der Beklagten. Seit dem 1. Januar 2020 befindet sie sich auf Basis eines Vorruhestandsvertrags der Parteien vom 4. Dezember 2019 im Vorruhestand.
In dem Vorruhestandsvertrag heißt es ua:
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