LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.07.2023
3 Sa 26/23
Normen:
MTV Chemie § 4; MTV Chemie § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 240/22

Anspruch eines Angestellten auf Zahlung einer Schichtzulage; Antrag auf Beschäftigung als Anlagenfahrer im Vier-Schicht-System trotz festgestellter gesundheitlicher Einschränkungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 26/23

DRsp Nr. 2024/5613

Anspruch eines Angestellten auf Zahlung einer Schichtzulage; Antrag auf Beschäftigung als Anlagenfahrer im Vier-Schicht-System trotz festgestellter gesundheitlicher Einschränkungen

Der Anspruch auf eine tarifliche Schichtzulage nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 MTV Chemische Industrie ist kumulativ an zwei Voraussetzungen gebunden: 1. Der Arbeitnehmer muss auf einem Arbeitsplatz eingesetzt sein, der voll- oder teilkontinuierlich eingerichtet ist (arbeitsplatzbezogene Kontinuität) und 2. er muss nach dem maßgebenden Schichtplan auch Nachtschichten leisten (personenbezogene Kontinuität).

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2022 - 4 Ca 240/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV Chemie § 4; MTV Chemie § 3 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schichtzulage nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 MTV Chemische Industrie zusteht, oder aber nicht.

§ 4 MTV Chemie hat folgenden Wortlaut:

"§ 4

Zuschläge und Schichtzulagen

I.

Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit

Die Zuschläge betragen

1. für die Mehrarbeit 25 %

2. für Nachtarbeit 20 %

3. für Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 60 %

4. für Arbeiten am 24. Dezember ab 13 Uhr 100 %

1. 2. 3. 1. 2. 3. 3.