LAG Nürnberg - Urteil vom 13.11.2024
4 SLa 34/24
Normen:
IfSG § 20a; BGB § 297;
Fundstellen:
BB 2025, 947
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 13.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 315/23

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung des Arbeitsentgelts bei Nichtbeschäftigung aufgrund des Nichtnachweises einer Corona-Impfbescheinigung; Annahmeverzug des Arbeitgebers

LAG Nürnberg, Urteil vom 13.11.2024 - Aktenzeichen 4 SLa 34/24

DRsp Nr. 2025/4489

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung des Arbeitsentgelts bei Nichtbeschäftigung aufgrund des Nichtnachweises einer Corona-Impfbescheinigung; Annahmeverzug des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber gerät nach § 297 BGB nicht in Annahmeverzug, soweit des Arbeitnehmers außerstande ist, die geschuldete Arbeitsleistung aus in seiner Person liegenden Gründen zu bewirken. Leistungswille und Leistungsfähigkeit stellen unabhängige Voraussetzungen vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit dar, welche während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorzuliegen haben. Dies ist auch dann anzunehmen, sofern der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freigestellt worden ist. Von den Voraussetzungen des § 297 BGB kann nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Vertragsparteien abgewichen werden.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 13.12.2023, 5 Ca 315/23 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 11.803,75 € zuzüglich 64,95 € Zinsen nebst 5% Zinsen über Basiszinssatz aus dem Gesamtbetrag seit 12.07.2024 zu bezahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

IfSG § 20a; BGB § 297;

Tatbestand