LAG Köln - Urteil vom 15.08.2024
6 Sa 932/20
Normen:
BGB § 611 a Abs. 2; EMTV § 5; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 241;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 5362/19

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen; Gleichbehandlung von Arbeitnehmern mit regelmäßig geleisteter Nachtschichtarbeit mit Beschäftigten mit Nachtschichtarbeit von weniger als einer Woche oder Nachtarbeit im Übrigen

LAG Köln, Urteil vom 15.08.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 932/20

DRsp Nr. 2025/168

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen; Gleichbehandlung von Arbeitnehmern mit regelmäßig geleisteter Nachtschichtarbeit mit Beschäftigten mit "Nachtschichtarbeit von weniger als einer Woche" oder "Nachtarbeit im Übrigen"

1. Der Tarifvertrag differenziert bei der Höhe der Nachtzuschläge zulässig und erkennbar nach regelmäßiger und unegelmäßiger Nachtarbeit, also nach der Frage, wie stark die Teilnahme am sozialen Leben durch die Nachtarbeit erschwert wird. 2. Der höhere Zuschlag ist damit durch einen zulässigen sachlichen Grund gerechtfertigt.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 19 Ca 5362/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 a Abs. 2; EMTV § 5; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 241;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Nachtarbeitszuschläge. In rechtlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob der Kläger bei der von ihm geleisteten regelmäßigen Nachschichtarbeit (25 % Zuschlag) aus Gleichheitsgründen so zu behandeln ist, wie diejenigen Beschäftigten, die im Tarifsinne "Nachtschichtarbeit von weniger als einer Woche" oder "Nachtarbeit im Übrigen" leisten (50 % Zuschlag).

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