LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.06.2024
5 Sa 255/23
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 78;
Fundstellen:
ArbR 2024, 472
AuA 2024, 57
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 189/23

Anspruch eines Betriebsratmitglieds auf Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto für Betriebsratstätigkeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 255/23

DRsp Nr. 2024/10641

Anspruch eines Betriebsratmitglieds auf Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto für Betriebsratstätigkeiten

1. Ein Betriebsratsmitglied hat aufgrund seiner Betriebsratstätigkeiten, die er in seinem Erholungsurlaub ausgeübt hat, keinen Anspruch auf zusätzliche Arbeitsbefreiung und daher auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto. 2. Ferner liegen regelmäßig keine "betriebsbedingten Gründe" vor, wenn sich ein Betriebsratsmitglied entschließt, während seines Erholungsurlaubs Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 4. Oktober 2023, Az. 1 Ca 189/23, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 78;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto, die der Kläger für Betriebsratstätigkeiten geltend macht.