LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.2024
14 SLa 9/24
Normen:
EStG § 3 Nr. 11c;
Fundstellen:
DStR 2024, 1890
ArbR 2024, 386
NZA-RR 2024, 561
NWB 2024, 3049
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 30.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1708/23

Anspruch eines ehemaligen Auszubildenden auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2024 - Aktenzeichen 14 SLa 9/24

DRsp Nr. 2024/10125

Anspruch eines ehemaligen Auszubildenden auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie

1. Der Arbeitgeber darf mit einer Inflationsausgleichsprämie iSv. § 3 Nr. 11c EStG auch das Ziel verfolgen, zukünftige Betriebstreue zu belohnen. 2. Eine einmalige Inflationsausgleichsprämie in einer Höhe bis zu 3.000,00 €, auf die sich das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht auswirkt, die nicht an das Erreichen von Zielen geknüpft ist, die sich bei einer höheren Vergütung nicht erhöht und bei einem geringeren Arbeitszeitanteil nur mindert, wenn keine Kinder auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind, hat keinen Vergütungscharakter. Sie darf mit einer Bindungsklausel versehen werden. 3. Bei einer Prämie in einer Höhe zwischen 500,00 und 3.000,00 € ist es mit der durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit vereinbar, wenn der Arbeitnehmer für weitere drei Monate gebunden wird. 4. Wegen des Ziels der Inflationsausgleichsprämie, auch zukünftige Betriebstreue zu belohnen, ist es sachlich gerechtfertigt, den Bestand des Arbeitsverhältnisses für weitere drei Monate nach der Auszahlung zu verlangen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 30.11.2023 - 6 Ca 1708/23 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11c;

Tatbestand