Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.04.2023 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Herausgabe einer Bundeslade.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Er ist Rechtsträger einer in A bestehenden Gemeinde der eritreisch-orthodoxen Tewahdo Kirche.
Der Beklagte war in Teilzeit als Pfarrer beim Kläger beschäftigt.
Nach den Glaubensregeln der Religionsgemeinschaft darf ein Gottesdienst nur stattfinden, wenn eine Bundeslade, d.h. ein Behältnis, in dem sich eine Abschrift der Zehn Gebote befindet, im Raum ist. Die Bundeslade darf von den Gläubigen nicht berührt werden.
Der "Kanon Recht der orthodox Tewahdo Kirche" enthält unter anderem folgende Regelung:
§ 46 Abteilung für Eigentum und historische Relikte und Denkmäler
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