LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.08.2024
6 Sa 799/23
Normen:
BGB § 611a Abs.2; BetrVG § 37 Abs.4;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 603
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 15.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 166/23

Anspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf die Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer mit beruflicher betriebsüblicher Entwicklung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.08.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 799/23

DRsp Nr. 2024/12369

Anspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf die Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer mit beruflicher betriebsüblicher Entwicklung

1. Der Anspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf die Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer mit beruflicher betriebsüblicher Entwicklung folgt aus § 611a Abs.2 BGB i.V.m § 37 Abs.4 BetrVG. 2. Das Betriebsratsmitglied kann sich den Vortrag des Arbeitgebers zur Vergleichsgruppenbildung hilfsweise zu eigen machen. 3. Bei einer kleinen Vergleichsgruppe, innerhalb derer tarifliche Höherstufungen nach keinem erkennbaren System erfolgt sind, ist für die Ermittlung der betriebsüblichen Entwicklung auf die durchschnittliche Erhöhung abzustellen. Dem steht die Entscheidung des BGH vom 10.01.2023 - 6 StR 133/2223 nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 15.11.2023 - 3 Ca 166/23 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs.2; BetrVG § 37 Abs.4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Bemessung der Vergütung des Beklagten.

1. 2. 1. 2. 3. a) b) c) d) 4. 1. 2.