LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.06.2024
14 Sa 1208/23
Normen:
ETV § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 3924/23

Anspruch eines in den Vorruhestand getretenen Arbeitnehmers auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie auf Basis eines Vorruhestandsvertrages

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.06.2024 - Aktenzeichen 14 Sa 1208/23

DRsp Nr. 2024/12433

Anspruch eines in den Vorruhestand getretenen Arbeitnehmers auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie auf Basis eines Vorruhestandsvertrages

Soll nach der Vorruhestandsvereinbarung das monatliche Vorruhestandsgeld an allen Entgelterhöhungen teilnehmen, welche die Tarifvertragsparteien zukünftig für die aktiven Arbeitnehmer vereinbaren werden, hat der Betroffene auch einen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie, wenn es sich bei dieser um eine Erhöhung des Tarifentgelts durch eine gesetzlich zulässige steuer- und sozialabgabenfreie Einmalzahlung handelt.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2023 - 39 Ca 3924/23 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von ... EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14. April 2023 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30% und die Beklagte 70% zu tragen.

IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen; für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

ETV § 6 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie.