LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.04.2024
3 SLa 10/24
Normen:
ArbZG § 5;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 560
ZIP 2024, 2556
EzA-SD 2024, 8
ArbRB 2024, 329
ZIP 2024, 2866
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 16.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1133/23

Anspruch eines Kundendiensttechnikes auf eines Vergütung abgeleisteter Rufbereitschaftszeiten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2024 - Aktenzeichen 3 SLa 10/24

DRsp Nr. 2024/10124

Anspruch eines Kundendiensttechnikes auf eines Vergütung abgeleisteter Rufbereitschaftszeiten

1. Notdienste eines Kundendiensttechnikers, die dadurch gekennzeichnet sind, dass er sich an einem frei wählbaren Ort aufhalten kann, aber telefonisch erreichbar sein und zu einem Notdiensteinsatz binnen einer Stunde am Einsatzort eintreffen muss, wenn er angefordert wird, sind Rufbereitschaftsdienste und keine Bereitschaftsdienste, wenn unter Berücksichtigung der Anfahrtszeit noch jedenfalls 30 Minuten Zeit verbleiben, bis der Arbeitnehmer aufbrechen muss. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine tatsächliche Anforderung im Notdienst äußerst selten vorkommt - im vorliegenden Fall lediglich in einem Umfang von 0,67% der Gesamt-Notdienstbereitschaftszeit.. 2. Liegt arbeitsschutzrechtlich Rufbereitschaft und kein Bereitschaftsdienst vor, handelt es sich um Ruhezeit im Sinne von § 5 ArbZG. Der vergütungsrechtliche Arbeitszeitbegriff folgt hier dem arbeitsschutzrechtlichen, so dass - soweit keine gesonderte Regelung im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zur Anwendung gelangt - keine Vergütungspflicht besteht. Ausgenommen hiervon sind die Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung im Rahmen der Aktivierung aus dem Notdienst heraus, die als Vollarbeit zu vergüten sind.