LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2024
6 Sa 156/23
Normen:
BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 927/22

Anspruch eines Projektleiters auf Zahlung eines Annahmeverzugslohns; Statusfeststellungsklage auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 156/23

DRsp Nr. 2025/2102

Anspruch eines Projektleiters auf Zahlung eines Annahmeverzugslohns; Statusfeststellungsklage auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

Der bloße Außenauftritt ändert an den internen Absprachen und Handhabungen der Parteien in Bezug auf eine freie Mitarbeit nichts. Das ist auch bei der Vergabe einer E-Mail-Adresse mit Signatur bzw. das Auftreten nach außen im Kundenverkehr als Mitarbeiter der Fall. Auch eine bloße Einladung zum Sommerfest vermag ein Arbeitsverhältnis nicht zu begründen.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26. April 2023 - 4 Ca 927/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht, sowie zuletzt noch über Annahmeverzugslohnansprüche.

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