LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.04.2024
5 Sa 178/23
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; BGB § 823;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1498/22

Anspruch eines schwerbehinderten Bewerbers auf Schadensersatz wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung bei einer Stellenbesetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 178/23

DRsp Nr. 2024/14494

Anspruch eines schwerbehinderten Bewerbers auf Schadensersatz wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung bei einer Stellenbesetzung

1. Die bloße Behauptung, der Betroffene sei wegen seiner Schwerbehinderung oder wegen seiner Herkunft in einem Stellenbesetzungsverfahren benachteiligt worden, genügt nicht, um die Indizwirkung des § 22 AGG auszulösen. 2. Der zu Unrecht nicht einbezogene und nicht ausgewählte Bewerber kann Schadensersatz für die Verletzung seines Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG nur dann beanspruchen, wenn er sich bemüht hat, den eingetretenen Schaden dadurch abzuwenden, dass er rechtliche Schritte im Vorfeld der absehbaren Auswahlentscheidung eingeleitet hat. Ein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung und einem späteren Schadensersatzbegehren besteht nicht.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17. Mai 2023, Az. 3 Ca 1498/22, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; BGB § 823;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz oder Entschädigung wegen Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung.

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