LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.05.2024
7 Sa 69/23
Normen:
BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1600/21

Anspruch eines Verkaufslleiters im Außendienst auf Vergütung von Überstunden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.05.2024 - Aktenzeichen 7 Sa 69/23

DRsp Nr. 2024/9785

Anspruch eines Verkaufslleiters im Außendienst auf Vergütung von Überstunden

Hat der Arbeitnehmer es durch den Umfang der vom Arbeitgeber zugewiesenen Arbeit schlichtweg nicht mehr in der Hand, "Überstunden" durch die Selbstbestimmung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit "auszugleichen", sind diese - nach § 611 Abs. 1, § 611a Abs. 2 BGB oder - sofern es an einer ausdrücklichen Vergütungsvereinbarung fehlt - nach § 612 Abs. 1 BGB zu vergüten. "Vertrauensarbeitszeit" bedeutet nur, dass der Arbeitgeber auf die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit verzichtet und darauf vertraut, der betreffende Arbeitnehmer werde seine Arbeitspflicht in zeitlicher Hinsicht auch ohne Kontrolle erfüllen. Weil es insoweit (nur) auf den Leistungsumfang ankommt, ist auf dieser Stufe der Darlegung die genaue Lage der Pausen unerheblich. Vielmehr reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer den jeweiligen zeitlichen Umfang der genommenen Pausen, also deren Dauer angibt. Es ist sodann Sache des Arbeitgebers, sich konkret zur Dauer der grundsätzlich von ihm nach § 4 ArbZG festzulegenden Pausen zu äußern.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.11.2022, Az. 8 Ca 1600/21, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

1. 2.