TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. § 4 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; Juni 2019 § 4; Juni 2019 § 5 Bewertungsgruppen 5.1.; Juni 2019 § 5.2. Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Sachsen-Anhalt v. 14.; September 2022 § 3; September 2022 § 5 Nr. 9 Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Sachsen-Anhalt v. 12.;
Fundstellen:
NZA 2024, 1729
BB 2025, 126
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1377/20
LAG Sachsen-Anhalt, vom 31.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 56/22
Anspruch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als anderer prozessualer Streitgegenstand gegenüber einem tarifvertraglichen Anspruch; Gerichtliche Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Verrichtete Tätigkeit iSd. ETV 2019; Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung
BAG, Urteil vom 17.07.2024 - Aktenzeichen 4 AZR 268/23
DRsp Nr. 2024/15186
Anspruch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als anderer prozessualer Streitgegenstand gegenüber einem tarifvertraglichen Anspruch; Gerichtliche Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO; "Verrichtete Tätigkeit" iSd. ETV 2019; Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung
Orientierungssätze:1. Ein Anspruch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stellt gegenüber einem tarifvertraglichen Anspruch einen anderen prozessualen Streitgegenstand dar. Stützt sich der Kläger nach seinem Vorbringen nur auf einen dieser Lebenssachverhalte, verstößt das Gericht gegen den Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn es (auch) über den anderen entscheidet. Die Verletzung des Antragsgrundsatzes ist von Amts wegen zu berücksichtigen (Rn. 11 ff.).2. Die "verrichtete Tätigkeit" iSd. ETV 2019 kann sich, obwohl dies im Tarifvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, aus einer Gesamttätigkeit oder verschiedenen Teiltätigkeiten zusammensetzen. Dieses Verständnis entspricht einem allgemein anerkannten Grundsatz des Eingruppierungsrechts. Der ETV 2019 enthält keine Anhaltspunkte, die Tarifvertragsparteien hätten von diesem abweichen wollen (Rn. 20).
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