LAG Köln - Urteil vom 15.08.2024
6 Sa 386/20
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BGB § 242; BGB § 241; EMTV § 5; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5293/19

Anspruch von ausschließlich in der Nachtarbeit eingesetzten Arbeitnehmern auf denselben Zuschlag für die geleistete Nachtarbeit wie die schichtweise in der Nachtarbeit eingesetzten Arbeitnehmern

LAG Köln, Urteil vom 15.08.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 386/20

DRsp Nr. 2024/14296

Anspruch von ausschließlich in der Nachtarbeit eingesetzten Arbeitnehmern auf denselben Zuschlag für die geleistete Nachtarbeit wie die schichtweise in der Nachtarbeit eingesetzten Arbeitnehmern

1. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien ist ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen.