LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.04.2024
6 Sa 808/23
Normen:
BetrAVG § 1a Abs. 1a; ZPO § 259;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5955/22

Ansprüche auf Zahlung eines Zuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG; Zulässigkeit eines auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteten Antrags nach § 259 ZPO

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.04.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 808/23

DRsp Nr. 2024/14137

Ansprüche auf Zahlung eines Zuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG; Zulässigkeit eines auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteten Antrags nach § 259 ZPO

1. Allein das Bestreiten der vom Arbeitnehmer beanspruchten Forderungen durch den Arbeitgeber reicht für die Besorgnis der Leistungsverweigerung zum Fälligkeitstermin nicht aus. 2. Vergütungsansprüche entstehen erst mit Erbringung der Arbeitsleistung. Dasselbe gilt für einen Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG. 3. Ansprüche des Arbeitnehmers auf einen Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrVG einerseits und auf Einzahlung in die Direktversicherung des Arbeitnehmers aufgrund einer Betriebsvereinbarung andererseits bestehen nebeneinander, wenn sie unterschiedliche Zwecksetzungen verfolgen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2023 - 10 Ca 5955/22 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und (auch klarstellend) wie folgt neu gefasst:

a)

Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin für den Zeitraum von Januar 2022 bis einschließlich März 2024 insgesamt einen Arbeitgeberzuschuss iHv. 283,50 EUR (in Worten: Zweihundertdreiundachtzig und 50/100 Euro) netto an die Direktversicherung bei der A mit der Nr. xxxx zu zahlen.

b) c)