1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 21.10.2022 -
2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld.
Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt auf der Basis eines Arbeitsvertrages vom 17.11.2016 (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 21.01.2022; Bl. 4 ff. d. A. 1. Instanz) mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 2.511,99 € als Monteur/Servicemitarbeiter beschäftigt. In einer Anlage zum Arbeitsvertrag vom 17.11.2016 (Bl. 8 d. A. 1. Instanz) ist u.a. Folgendes bestimmt:
Sonderzahlung zu Weihnachten und Urlaubsgeld
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