LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2024
6 Sa 263/23
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 580/23

Ansprüche eines Beschäftigten als Küchenhelfer bei den US-Stationierungsstreitkräften auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 263/23

DRsp Nr. 2025/509

Ansprüche eines Beschäftigten als Küchenhelfer bei den US-Stationierungsstreitkräften auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall

Eine Ersatzpflicht für einen als Versicherungsfall im Sinne des § 104 SGB VII geltenden Arbeitsunfall ist nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber diesen Arbeitsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Dabei entfällt der Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII nicht bereits dann, wenn ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich gewesen ist, gewollt und gebilligt wurde. Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist vielmehr ein "doppelter Vorsatz" erforderlich; der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08. November 2023 - 2 Ca 580/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall der Klägerin.

1. 2. 1. 2.