LAG Hamm - Beschluss vom 30.12.2024
13 Ta 416/24
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1, 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 13.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1725/24

Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens

LAG Hamm, Beschluss vom 30.12.2024 - Aktenzeichen 13 Ta 416/24

DRsp Nr. 2025/1299

Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens

1. Wird eine über das Instanzende hinausgehende Frist zur Vervollständigung der Prozesskostenhilfeunterlagen gesetzt (Nachfrist), so handelt es sich regelmäßig um eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf der Nachfrist eingereichte Unterlagen können dann nicht mehr berücksichtigt werden. 2. Anders liegt es, wenn trotz Ablaufs der Nachfrist das Gericht eine weitere Frist zur Einreichung bzw. Vervollständigung der Unterlagen setzt. Wird eine solche (weitere) Nachfrist gesetzt, so darf die bedürftige Partei darauf vertrauen, dass innerhalb dieser Frist eingereichte Unterlagen noch berücksichtigt werden, d. h. es wird durch die Fristgewährung ein Vertrauenstatbestand geschaffen.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.11.2024 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur Neubescheidung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Arbeitsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1, 4;

Gründe

I.

Der Kläger hat Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht Bielefeld beantragt.