LAG Nürnberg - Beschluss vom 27.02.2024
1 TaBV 25/23
Normen:
BetrVG § 26 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ArbR 2024, 345
FA 2024, 236
NZA-RR 2024, 428
EzA-SD 2024, 13
GWR 2024, 343
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 01.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 9/22

Antrag des Betriebsrat auf Freistellung von Kosten für die von ihr beauftragten Rechtsanwälte für die Vertretung in Gerichtsverfahren

LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.02.2024 - Aktenzeichen 1 TaBV 25/23

DRsp Nr. 2024/11236

Antrag des Betriebsrat auf Freistellung von Kosten für die von ihr beauftragten Rechtsanwälte für die Vertretung in Gerichtsverfahren

1. Es ist vom Ermessen des Betriebsratsvorsitzenden gedeckt, in Fällen kurzfristiger Verhinderungsmitteilung auf die Ladung von Ersatzmitgliedern zu verzichten, zumal wenn damit zu rechnen ist, dass viele Ersatzmitglieder ihren Arbeitsplatz nicht kurzfristig verlassen oder wegen der Anreisezeit an der Sitzung ohnehin nicht würden teilnehmen können. 2. Der Betriebsrat kann einen gefassten Beschluss zur Verfahrenseinleitung und zur Rechtsanwaltsbeauftragung auch noch nach der Erledigung des Beschlussverfahrens nachträglich genehmigen.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 01.06.2023, 8 BV 9/22, abgeändert.

II. Die Beteiligte zu 2.) wird verpflichtet, den Beteiligten zu 1.) von den Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei B.-Rechtsanwälte gemäß Kostenrechnung ...65 vom 17.02.2021 in Höhe von 1.118,41 € freizustellen.

III. Die Beteiligte zu 2.) wird verpflichtet, den Beteiligten zu 1.) von den Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei B.-Rechtsanwälte gemäß Kostenrechnung ...61 vom 17.06.2021 in Höhe von 691,01 € freizustellen.

IV. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 26 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2. 3.