LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.07.2024
4 GLa 3/24
Normen:
GG Art. 12; GG Art. 14; GG Art. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 04.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ga 202/24

Antrag einer Gewerkschaft auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Durchführung von Notdiensten und deren weiterer Modalitäten sowie auf Bettensperrungen für die Dauer eines Streiks

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.07.2024 - Aktenzeichen 4 GLa 3/24

DRsp Nr. 2024/14711

Antrag einer Gewerkschaft auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Durchführung von Notdiensten und deren weiterer Modalitäten sowie auf Bettensperrungen für die Dauer eines Streiks

Insbesondere vor dem Hintergrund der Reaktion auf gewerkschaftliche Streikmaßnahmen gilt, dass ein gewerkschaftsseitiges Recht auf Betriebsstilllegung oder Betriebsteilstilllegung nicht besteht. Die Frage der Schließung oder Teilschließung des Betriebes obliegt alleine der Arbeitgeberseite. So verhält es sich auch, was Kliniken angeht. Für den Fall, dass eine Einigung über Notdienstarbeiten zwischen den Tarifvertragsparteien nicht zustande kommt, ist allein der Arbeitgeber berechtigt, Notdienstarbeiten anzuordnen und durchzuführen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 04.07.2024 - 11 Ga 202/24 - abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

GG Art. 12; GG Art. 14; GG Art. 9;

Tatbestand

1. 2.