LAG Thüringen - Urteil vom 11.10.2024
1 SaGa 10/24
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 4; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 12
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 09.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 21/24

Antrag einer in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaft auf Verpflichtung auf Unterlassung einer geplanten Streikmaßnahme in ihrer Einrichtung

LAG Thüringen, Urteil vom 11.10.2024 - Aktenzeichen 1 SaGa 10/24

DRsp Nr. 2024/14706

Antrag einer in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaft auf Verpflichtung auf Unterlassung einer geplanten Streikmaßnahme in ihrer Einrichtung

1. Ein Unterlassungsanspruch kann auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht als absolutes Recht gestützt werden. 2. Die Entscheidung der beteiligten Kirchen, das Verfahren ihrer kollektiven Arbeitsrechtssetzung am bekenntnismäßigen Leitbild der Dienstgemeinschaft auszurichten und nach den Grundsätzen einer partnerschaftlichen Lösung von Interessengegensätzen auszugestalten, schließt den Arbeitskampf zur Gestaltung von Arbeitsverhältnissen durch Tarifvertrag aus.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 09.10.2024 - Az. 6 Ga 21/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 4; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten auf Unterlassung einer für den 14.10.2024 geplanten Streikmaßnahme in der Einrichtung der Verfügungsklägerin zu 3).

1. 2. 3. 4.