LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.03.2024
10 GLa 229/24
Normen:
TVG § 4a Abs. 2 S. 2; ArbGG § 62 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 756
NZG 2024, 852
AuR 2024, 433
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ga 37/24

Antrag eines Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbandes auf Untersagung eines Streiks im Güter- und Personalverkehr

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.03.2024 - Aktenzeichen 10 GLa 229/24

DRsp Nr. 2024/7298

Antrag eines Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbandes auf Untersagung eines Streiks im Güter- und Personalverkehr

Aus § 62 Abs. 2 ArbGG lässt sich entnehmen, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch im Bereich des Arbeitskampfs in Betracht zu ziehen ist. Dass eine Unterlassungsverfügung, die auf den Abbruch eines laufenden oder unmittelbar bevorstehenden Streiks gerichtet ist, einer Befriedigungsverfügung gleichkommt. Sie nimmt die Hauptsache regelmäßig vorweg. Deshalb ist an den Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Untersagung einer Streikmaßnahme kann im einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich dann erfolgen, wenn sie rechtswidrig ist und dies glaubhaft gemacht ist. Die beantragte Untersagungsverfügung hat zum Schutz des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und zur Abwendung drohender wesentlicher Nachteile geboten und erforderlich zu sein.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2024 - 12 Ga 37/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

TVG § 4a Abs. 2 S. 2; ArbGG § 62 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.