LAG Nürnberg - Urteil vom 06.08.2024
3 GLa 4/24
Normen:
ZPO § 936; ZPO § 916 Abs. 1; ZPO § 803; ZPO § 883; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 27.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ga 30/24

Antrag eines Bundesligahandballspielers auf Feststellung der wirksamen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch seine von ihm ausgesprochene Kündigung; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag

LAG Nürnberg, Urteil vom 06.08.2024 - Aktenzeichen 3 GLa 4/24

DRsp Nr. 2024/14721

Antrag eines Bundesligahandballspielers auf Feststellung der wirksamen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch seine von ihm ausgesprochene Kündigung; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag

1. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass feststellende einstweilige Verfügungen grundsätzlich unzulässig sind. 2. Eine Ausnahme hiervon ist dann anzuerkennen, wenn sich die Gegenseite rechtlich verpflichtend bereit erklärt hat, sich einer feststellenden einstweiligen Verfügung zu beugen. 3. Einstweilige Verfügungen dürfen die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen.

Tenor

1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 27.06.2024, Az.: 16 Ga 30/24, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.

Normenkette:

ZPO § 936; ZPO § 916 Abs. 1; ZPO § 803; ZPO § 883; ZPO § 940;

Tatbestand

- - - - - - - - - - 1. 2. 1. 2. 3. 4. 1. 2.