LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.06.2024
L 6 U 19/23
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 501
FamRZ 2024, 1729
Breith. 2024, 937
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 24.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 145/19

Antrag eines gesetzlichen Betreuers auf Feststellung eines Arbeitsunfalls im Haushalt des Betreuten

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.06.2024 - Aktenzeichen L 6 U 19/23

DRsp Nr. 2024/10267

Antrag eines gesetzlichen Betreuers auf Feststellung eines Arbeitsunfalls im Haushalt des Betreuten

Ein Unfallversicherungsschutz als Betreuer/in erfordert kein Handeln im unmittelbar rechtsgeschäftlichen Bereich

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Februar 2023 und der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2019 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Platzwunde am Kopf des Klägers Folge eines Arbeitsunfalls vom 15. Februar 2016 ist.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Vorverfahren und beide Gerichtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er am 15. Februar 2016 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der Kläger ist gesetzlicher Betreuer seines 1978 geborenen Sohnes. Nach dem Betreuerausweis des Klägers umfasste sein Aufgabenkreis als Betreuer:

Sorge für die Gesundheit,

Aufenthaltsbestimmung,

Vermögensfürsorge,

Wahrnehmung der Rechte als Arbeitnehmer,

Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten.

Weiterhin hatte der Kläger seinen Sohn im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (vergleiche auch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 26. März 2013).