Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Die am 4. August 2024 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg gegen den dem Bevollmächtigten des Antragstellers gegen elektronisches Empfangsbekenntnis am 8. Juli 2024 zugestellten Beschluss des
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
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