LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.08.2024
L 2 SO 2360/24 ER-B
Normen:
SGB IX § 105 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 08.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 1590/24 ER

Antrag eines Leistungsberechtigten auf Gewährung eines höheren Vorschusses auf das persönliche Budget i.R.d. Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2024 - Aktenzeichen L 2 SO 2360/24 ER-B

DRsp Nr. 2024/12901

Antrag eines Leistungsberechtigten auf Gewährung eines höheren Vorschusses auf das persönliche Budget i.R.d. Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 105 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe vom 8. Juli 2024 hat keinen Erfolg.

Die am 4. August 2024 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg gegen den dem Bevollmächtigten des Antragstellers gegen elektronisches Empfangsbekenntnis am 8. Juli 2024 zugestellten Beschluss des SG ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.