LAG Chemnitz - Beschluss vom 09.07.2024
1 Ta 8/24
Normen:
ZPO § 148 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbR 2024, 394
NJ 2024, 421
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 05.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2411/23

Antrag gegen die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem vor einem anderen Arbeitsgericht anhängigen Beschlussverfahren wegen Vorgreiflichkeit

LAG Chemnitz, Beschluss vom 09.07.2024 - Aktenzeichen 1 Ta 8/24

DRsp Nr. 2024/10126

Antrag gegen die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem vor einem anderen Arbeitsgericht anhängigen Beschlussverfahren wegen Vorgreiflichkeit

Zahlt ein Arbeitgeber an einen Teil der Belegschaft auf Grundlage eines Spruchs der Einigungsstelle eine Zulage, ist das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren zur Überprüfung des Einigsstellenspruchs nicht vorgreiflich für Individualverfahren, in denen der andere Teil der Belegschaft die Zahlung der Zulage auf Grundlage des arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes fordert. Orientierungssätze: Vorgreiflichkeit eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, dessen Gegenstand die Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle ist

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 5.1.2024, Az. 8 Ca 2411/23

aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 148 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem vor einem anderen Arbeitsgericht anhängigen Beschlussverfahren.