Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 5.1.2024, Az.
aufgehoben.
I.
Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem vor einem anderen Arbeitsgericht anhängigen Beschlussverfahren.
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