LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.07.2024
12 Ta 625/24
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbR 2024, 422
ZTR 2024, 529
NJ 2024, 474
FA 2024, 284
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ga 8800/24

Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auf Untersagung der Besetzung einer Lehrstelle mit einem Konkurrenten nach Erhalt einer Absage nach Durchführung eines Auswahlverfahrens einschließlich einer Lehrprobe

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2024 - Aktenzeichen 12 Ta 625/24

DRsp Nr. 2024/10600

Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auf Untersagung der Besetzung einer Lehrstelle mit einem Konkurrenten nach Erhalt einer Absage nach Durchführung eines Auswahlverfahrens einschließlich einer Lehrprobe

1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren hat auch die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zur Voraussetzung, dass ein dringender Fall im Sinne von § 62 Absatz 2 Satz 2 ArbGG vorliegt. Anderenfalls ist aufgrund mündlicher Verhandlung und damit unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden. 2. Liegt kein dringender Fall vor, entscheidet das Arbeitsgericht aber dennoch ohne mündliche Verhandlung durch den Kammervorsitzenden allein, so liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor, der grundsätzlich geeignet ist, die Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens zu begründen.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19. Juli 2024 - 22 Ga 8800/24 - aufgehoben und das einstweilige Verfügungsverfahren zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - durch die Kammer in voller Besetzung an das Arbeitsgericht Berlin zurückverwiesen.

II. Die Gerichtskosten aus dem Verfahren über die sofortige Beschwerde werden nicht erhoben.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 2;

Gründe

I.