ArbG Hamburg, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 10/22
Anweisung eines Taxiunternehmens an seine Fahrer zur Verrichtung der Tätigkeit als Taxifahrer nur unter Tragen einer medizinischen Maske zur Eindämmung der Pandemie i.R.d. Direktionsrechts
LAG Hamburg, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 30/22
DRsp Nr. 2025/241
Anweisung eines Taxiunternehmens an seine Fahrer zur Verrichtung der Tätigkeit als Taxifahrer nur unter Tragen einer medizinischen Maske zur Eindämmung der Pandemie i.R.d. Direktionsrechts
1 Bereits mit Inkrafttreten der 30. Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-Cov-2-Eindämmungsverordnung vom 21. Januar 2021 (HambGVBl. 2021, 25) bestand die Verpflichtung, bei der Beförderung von Personen im Taxi eine medizinische Maske zu tragen, auch wenn sich eine Trennscheibe im Fahrzeug befindet. Dies wurde durch die 55 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-Cov-2-Eindämmungsverordnung vom 26. November 2021 (HambGVBl. 2021, 789) nur klargestellt.2. Beruft sich ein Arbeitnehmer darauf, dass er aus gesundheitlichen Gründen von der bei der Personenbeförderung geltenden medizinischen Maskenpflicht für Taxifahrer befreit sei, so ergibt sich aus der Rücksichtnahmepflicht gem. § 241 Abs. 2BGB, dass er ein entsprechendes ärztliches Attest seinem Arbeitgeber zur Einsichtnahme, zur Prüfung der Echtheit und zum Anfertigen einer Fotokopie zur Verfügung zu stellen hat. Verweigert er dies, so scheidet eine Verpflichtung des Arbeitgebers, ihn ohne medizinische Maske als Taxifahrer einzusetzen, von vorneherein aus.
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