LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.04.2024 4 Sa 1424/21
Normen:
EntgTranspG § 10 Abs.1 S. 2; BetrVG § 5 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 9
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 813/20
Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Vergütung trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit nur bei Gewährung der Leistung nach einem allgemeinen Prinzip durch Festlegung bestimmter Voraussetzungen oder Zwecke in Gruppen; Entgeltansprüche des Arbeitnehmers nach mehreren Versetzungen
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.04.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 1424/21
DRsp Nr. 2024/11244
Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Vergütung trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit nur bei Gewährung der Leistung nach einem allgemeinen Prinzip durch Festlegung bestimmter Voraussetzungen oder Zwecke in Gruppen; Entgeltansprüche des Arbeitnehmers nach mehreren Versetzungen
1. Im Bereich der Vergütung, also der Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt allerdings noch nicht den Schluss, diese Arbeitnehmer bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen.2. In einer vergleichbaren Situation im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG befinden sich Beschäftigte nur, wenn ihre Tätigkeit hinsichtlich jedenfalls der in § 4 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG benannten Kriterien (Art der Tätigkeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen) bei einem Gesamtvergleich als entsprechend vergleichbar gewertet wird; jeweils nur einzelne identische Aspekte begründen die Gleichwertigkeit nicht.
Tenor
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