LAG Köln - Urteil vom 03.04.2025
8 SLa 492/24
Normen:
HwO § 1 Abs. 2 i. V. m. Anl. 1 Nr. 12; HwO § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; TV § 8 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 06.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1496/23

Anwendbarkeit des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Handwerk auf das beklagte Unternehmen; Meisterpflichtiges Handwerk als entscheidendes Kriterium bei Mischtätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks mit einem zulassungsfreien Handwerk oder anderen nicht-handwerklichen Tätigkeiten

LAG Köln, Urteil vom 03.04.2025 - Aktenzeichen 8 SLa 492/24

DRsp Nr. 2025/8148

Anwendbarkeit des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Handwerk auf das beklagte Unternehmen; Meisterpflichtiges Handwerk als entscheidendes Kriterium bei Mischtätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks mit einem zulassungsfreien Handwerk oder anderen nicht-handwerklichen Tätigkeiten

1. Zur Anwendbarkeit eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages 2. Bei Mischtätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks mit einem zulassungsfreien Handwerk oder anderen nicht-handwerklichen Tätigkeiten gibt das meisterpflichtige Handwerk den Ausschlag. Insoweit ordnet § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HwO an, dass die zulassungsfreie Tätigkeit »nicht wesentlich« ist für die Zuordnung zum zulassungspflichtigen Handwerk. Dies gilt auch für die Tarifzuständigkeit und den Geltungsbereich des Tarifvertrages.

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.09.2024 - 5 Ca 1496/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HwO § 1 Abs. 2 i. V. m. Anl. 1 Nr. 12; HwO § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; TV § 8 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Auskunfts- und Zahlungspflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin.

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