OLG Köln - Beschluss vom 05.07.2024
5 W 33/24
Normen:
GG Art. 9; StGB § 56a Abs. 1 S. 2; StGB § 57 Abs. 1; ZPO § 935;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 122/24

Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises durch das Renngericht bei der Frage des Verschuldens eines Besitzertrainers i.R.d. Lizenzentziehung; Nachweis einer unerlaubten Substanz bei dem Pferd eines Besitzertrainers während eines Rennens (hier: Galopprennsport)

OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2024 - Aktenzeichen 5 W 33/24

DRsp Nr. 2024/9835

Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises durch das Renngericht bei der Frage des Verschuldens eines Besitzertrainers i.R.d. Lizenzentziehung; Nachweis einer unerlaubten Substanz bei dem Pferd eines Besitzertrainers während eines Rennens (hier: Galopprennsport)

1. Ist einem im Galopprennsport tätigen Besitzertrainer durch das Renngericht die Trainerlizenz entzogen worden und beantragt er bei den ordentlichen Gerichten den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Rechte aus der Lizenz bis zum Abschluss des vereinsinternen Rechtsmittelverfahren wiederzuerlangen, kann er nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn die einstweilige Verfügung die einzige Möglichkeit des Antragstellers darstellt, sich kurzfristig die Möglichkeit auf Wahrung seiner Rechte zu sichern. 2. Der Umfang der Nachprüfung von Entscheidungen von Vereinen und Verbänden unterliegen der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte. Der Umfang der Nachprüfung ist jedoch mit Rücksicht auf die durch Art. 9 GG grundrechtlich geschützte Vereinsautonomie eingeschränkt. 3. Die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises durch das Renngericht bei der Frage des Verschuldens eines Besitzertrainers, bei dessen Pferd während eines Rennens eine unerlaubte Substanz nachgewiesen wurde, ist nicht zu beanstanden.