LAG Köln - Beschluss vom 19.09.2024
5 Ta 82/24
Normen:
ZPO § 313a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3353/23

Anwendung der kostenrechtlichen Privilegierung

LAG Köln, Beschluss vom 19.09.2024 - Aktenzeichen 5 Ta 82/24

DRsp Nr. 2024/14666

Anwendung der kostenrechtlichen Privilegierung

Die kostenrechtliche Privilegierung nach der Vorbemerkung 8 KV GKG kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Vergleichsschluss nach Verkündung eines streitigen Urteils erfolgt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2024 - 1 Ca 3353/23 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 313a Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klage auf Vergütung ist durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 12.01.2024 abgewiesen worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger auferlegt worden. Die Urteilsbegründung ist beiden Parteien am 02.02.2024 zugestellt worden. Am 05.02.2024 hat das Arbeitsgericht dem Kläger EUR als Verfahrensgebühr in Rechnung gestellt. Am 08.03.2024 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass ein Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen ist (§ 278 Abs. 6 ZPO). In Ziffer 3 des Vergleichs ist festgelegt, dass der Kläger die Gerichtskosten trägt.

Gegen die Gerichtskostenrechnung vom 05.02.2024 hat der Kläger Erinnerung eingelegt. Er hat die Auffassung vertreten, es komme die kostenrechtliche Privilegierung nach der Vorbemerkung 8 KV GKG zur Anwendung, weil das Verfahren durch den Vergleich beendet worden sei. Das Arbeitsgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.