1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26.10.2022, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über Vergütungs- und Schadensersatzansprüche.
Die Klägerin war bei der T. GmbH seit 01.06.2017 als Büroangestellte beschäftigt. Im Betrieb war neben der Klägerin eine weitere Angestellte beschäftigt.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 01.06.2017 (Anlage K 1, Bl. 25 ff. d. A.). Nach dessen § 4 Satz 3 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin 20 Stunden/Woche, nach dessen § 3 Abs.1 erhält die Klägerin bei Einstellung ein Gehalt von 867,- €/Monat. Nach § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages ist die Arbeitsvergütung "bis jeweils zum letzten Kalendertag des Monats fällig". Gemäß § 8 Abs. 2 des Arbeitsvertrages können "" Der Arbeitsvertrag enthält keinerlei Hinweise auf die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages.
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