LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.03.2023
8 Sa 859/22
Normen:
EFZG § 3;
Fundstellen:
DStR 2023, 12
DStR 2023, 12
NZA-RR 2023, 285
NZA 2023, 701
ZIP 2023, 1446
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 190/22

Arbeitgeberkündigung; arbeitgeberseitige Kündigung; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Beweiswert; Entgeltfortzahlung; Erschütterung; Erschütterung des Beweiswertes von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 859/22

DRsp Nr. 2023/5212

Arbeitgeberkündigung; arbeitgeberseitige Kündigung; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Beweiswert; Entgeltfortzahlung; Erschütterung; Erschütterung des Beweiswertes von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

1. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann grds. auch dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitnehmer sich im Falle des Erhalts einer arbeitgeberseitigen Kündigung unmittelbar zeitlich nachfolgend - "postwendend" - krank meldet bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht. Das gilt insbesondere dann, wenn lückenlos der gesamte Zeitraum der Kündigungsfrist - auch durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - abgedeckt wird. 2. Meldet sich zunächst der Arbeitnehmer krank und erhält er erst sodann eine arbeitgeberseitige Kündigung, fehlt es an dem für die Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendigen Kausalzusammenhang. 3. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, am unmittelbar darauffolgenden Tag gesundet und bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten beginnt, erschüttert in der Regel ohne Hinzutreten weiterer Umstände den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht.