LAG Chemnitz - Urteil vom 05.12.2024
4 Sa 330/23
Normen:
ZPO § 308; GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 31.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2397/22

Arbeitgeberseitige Festlegung der Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für eine Stelle; Verletzung des verfassungsrechtlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruchs des Bewerbers durch Zugrundelegung abweichender Kriterien

LAG Chemnitz, Urteil vom 05.12.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 330/23

DRsp Nr. 2025/5848

Arbeitgeberseitige Festlegung der Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für eine Stelle; Verletzung des verfassungsrechtlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruchs des Bewerbers durch Zugrundelegung abweichender Kriterien

Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für eine Stelle legt der öffentliche Arbeitgeber die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest.Orientiert der Arbeitgeber seine Auswahlentscheidung nicht an den in einem solchen Anforderungsprofil genannten Voraussetzungen, sondern legt ihr abweichende Kriterien zugrunde, verletzt er den verfassungsrechtlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers.

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 31.08.2023 - 7 Ca 2397/22 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 308; GG Art. 33 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die rechtmäßige Durchführung eines Bewerbungsverfahrens.

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -