LAG Köln - Urteil vom 21.11.2024
6 SLa 199/24
Normen:
BGB § 280;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6702/23

Arbeitnehmer als Verursacher für den Fehlbestand in einer Barkasse durch den alleinigen Zugriff auf die Kasse

LAG Köln, Urteil vom 21.11.2024 - Aktenzeichen 6 SLa 199/24

DRsp Nr. 2025/2259

Arbeitnehmer als Verursacher für den Fehlbestand in einer Barkasse durch den alleinigen Zugriff auf die Kasse

Einzelfall zum folgenden Grundsatz: Für den Fehlbestand in einer Barkasse kommt ein Arbeitnehmer in aller Regel nur dann als Verursacher in Betracht, wenn er alleinigen Zugriff auf die Kasse hat.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2024 - 2 Ca 6702/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Schadensersatzforderung, die die ehemalige Arbeitgeberin des Beklagten diesem gegenüber geltend macht.

Die Klägerin betrieb während der Corona-Pandemie mehrere Corona-Testcenter. Der Beklagte war bei der Klägerin zumindest im Zeitraum vom 09.01.2021 bis zum 31.12.2021 angestellt.

Mit der am 04.12.2023 eingegangenen Klage hat die Klägerin vom Beklagten Schadenersatz begehrt.