LAG Saarland, vom 02.11.1966 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 46/66
Arbeitnehmerbegriff
BAG, Urteil vom 08.06.1967 - Aktenzeichen 5 AZR 461/66
DRsp Nr. 2005/1880
Arbeitnehmerbegriff
»1. Zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber den Vertragsbeziehungen eines freien Mitarbeiters.2. Ist ein freier Mitarbeiter wirtschaftlich völlig von einem Auftraggeber abhängig, der ihm jahrelang ständig Einzelaufträge erteilt hat, so entsteht über die Vertragsbeziehungen im Einzelfall hinaus ein arbeitnehmerähnliches Dauerrechtsverhältnis, das mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist (Auslauffrist) von zwei Wochen beendet werden kann. Während dieses Zeitraums hat der freie Mitarbeiter noch Anspruch auf Fortzahlung des durchschnittlichen bisherigen Verdienstes.«