LAG Thüringen - Urteil vom 28.08.2024
4 Sa 183/23
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 16.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1779/22

Arbeitnehmerseitige Beanspruchung der Annahme des Wiedereinstellungsangebotes; Vereinbarung der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses unter einer aufschiebenden Bedingung

LAG Thüringen, Urteil vom 28.08.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 183/23

DRsp Nr. 2024/14071

Arbeitnehmerseitige Beanspruchung der Annahme des Wiedereinstellungsangebotes; Vereinbarung der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses unter einer aufschiebenden Bedingung

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatz für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweiligen anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. 2. Der Eintritt der in § 15 Abs. 6 TzBfG angeordneten Fiktion setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen; es müssen die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausgeführt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 16.8.2023 - 4 Ca 1779/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § ;