LAG Köln - Urteil vom 15.08.2024
6 Sa 534/20
Normen:
BGB § 241; BGB § 242; BGB § 611 a Abs. 2; EMTV § 5; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5450/19

Arbeitnehmerseitige Beanspruchung der Zahlung eines erhöhten Zuschlags für die Stunden seiner Nachtschichtarbeit (hier verneint); Gleichbehandlung mit im Tarifsinne Nachtschichtarbeit von weniger als einer Woche oder Nachtarbeit im Übrigen leistenden Arbeitnehmern (50 % Zuschlag)

LAG Köln, Urteil vom 15.08.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 534/20

DRsp Nr. 2025/708

Arbeitnehmerseitige Beanspruchung der Zahlung eines erhöhten Zuschlags für die Stunden seiner Nachtschichtarbeit (hier verneint); Gleichbehandlung mit im Tarifsinne "Nachtschichtarbeit von weniger als einer Woche" oder "Nachtarbeit im Übrigen" leistenden Arbeitnehmern (50 % Zuschlag)

1. Bei der Höhe der Nachtzuschläge darf zulässig und erkennbar nach regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit differenziert werden, also nach der Frage, wie stark die Teilnahme am sozialen Leben durch die Nachtarbeit erschwert wird. 2. Der höhere Zuschlag ist damit durch einen zulässigen und erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 7 Ca 5450/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241; BGB § 242; BGB § 611 a Abs. 2; EMTV § 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5.